Mit Beschlüssen von Anfang Februar (1 BvR 142/15, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10) wurde vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das automatisierte Scannen von KFZ Kennzeichen einen Grundrechtseingriff darstellt.
Das Land Bayern betreibt 22 feststehende und drei mobile Kontrollstellen, welche die Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge automatisiert erfassen und mit Fahndungslisten abgleichen. Wird kein Eintrag gefunden, wird der Eintrag sofort gelöscht.
Noch 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass bei solchen automatisierten Kontrollen nur im Falle eines Suctreffers ein Grundrechtseingriff vorläge. Von dieser Auffassung hat sich der Erste Senat mit fünf zu zwei Stimmen nunmehr abgewandt:
„Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne (…) hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen“
Ein Abgleich ist aber nicht per se rechtswidrig. Es bedürfe einer gestezlichen Grundlage, welche die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regeln zum automatisierten Erfassen bestimmt. Auch sei bei Erhebung solcher Daten der Anlass zu dokumentieren.