Selbst wenn ein E-Mail-Provider zum Betrieb seines Dienstes die IP-Adressen seiner Kunden nicht benötigt, ist dieser nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsegrichts verpflichtet, die IP-Adressen zu erheben und zu speichern.
Der E-Mail Provider Posteo hatte seine technische Infrastruktur dermaßen eingerichtet, dass intern die IP-Adressen der Kunden im Internet nicht mehr benötigt wurden. Als das Unternehmen deshalb auf Behördenanfrage keine Auskunft erteilen konnte, wurde ein Bußgeld verhängt.
Vor dem Bundesverfassungsgericht klagte Posteo gegen das verhängte Bußgeld.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt aber kein Eingriff in die freie Berufsausübung oder eine Verletzung weiterer Grundrechte vor.
E-Mailprovider haben die Pflicht, gesetzliche Vorgaben zur funktionsfähigen Strafrechtspflege einzuhalten. Werden von Ermittlungsbehörden im Rahmen einer rechtmäßigen Überwachung der Telekommunikation die Daten zu bestimmten IP-Adressen verlangt, so hat das Unternehmen diese herauszugeben. Gegebenenfalls hat es seine technischen Einrichtungen anzupassen.
Posteo hat hierzu eine Stellungnahme verfasst.